Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „topdev Aktiv" .
(2) Sitz und Verwaltung des Vereins ist Erfurt.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports als Mittel zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Gesundheit und als Möglichkeit, sein Leistungsvermögen zu erproben sowie präventiv gegen Erkrankungen vorzugehen. Insbesondere werden Aktivitäten in den 3 Disziplinen des Triathlons: Radfahren, Laufen und Schwimmen gefördert.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch regelmäßigen Trainingsbetrieb, durch den Aufbau eines umfassenden Trainingsprogrammes, durch die Durchführung von Trainingslagern sowie durch die regelmäßige Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen soll der Trainingseffekt vertieft werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vereins kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein topdev Aktiv e.V. ist Mitglied
a. im Stadtsportbund Erfurt e.V.
b. im Landessportbund Thüringen e.V.
c. im Thüringer Triathlon-Verband e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern,
b. außerordentlichen Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.
(7) Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b. Streichung von der Mitgliederliste,
c. Ausschluss aus dem Verein oder
d. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
(4) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(4) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(5) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
(3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
(4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung sollte einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
(3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundmails oder Bekanntmachung auf den Websites des Vereins.
Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen durch Handzeichen statt. Auf Antrag kann eine geheime Wahl durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Beteiligung an Gesellschaften
c) Aufnahme von Darlehen
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge
(10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand diese Mitglieder durch Kooption ersetzen. Das neue Vorstandsmitglied ersetzt das alte bis zum Ablauf der Wahlperiode, dann wird neu gewählt. Auf Antrag ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
(3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten.

§ 16 Aufgabenbereich des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Über Angelegenheiten zu § 14 (9) der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 17 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
(1) Verwarnung bzw. Verweis,
(2) Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 100 €,
(3) Sperrung von der Teilnahme am Wettkampfbetrieb bis zu einem Jahr,
(4) Ausschluss aus dem Verein gem. § 9 der Satzung.

§ 19 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Landessportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder
(3) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Breitensports in Thüringen.
(4) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 09.04.2011 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.